§6 Gruppierungen
Verändert:
- 5.1 Eine Gang darf aus maximal 15 Personen bestehen, diese müssen in der Gruppierungsverwaltung eingetragen werden.
- 6.1 Ein MC darf aus maximal 15 Personen bestehen, diese müssen in der Gruppierungsverwaltung eingetragen werden.
- 7.1 Eine Untergrundorganisation darf aus maximal 15 Personen bestehen, diese müssen in der Gruppierungsverwaltung eingetragen werden.